Karnevalsverein Imponderabilia Oestinghausen e.V.

 

 

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Satzung vom 27.10.2000

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
1
.       Der Verein führt den Namen Karnevalsverein Imponderabilia Oestinghausen e.V..
2.
      Der Verein hat seinen Sitz in Lippetal – Oestinghausen.
3.
      Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.03. des direkt nachfolgenden Jahres.

§ 2  Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Soest eingetragen werden.

§ 3  Zweck des Vereins
1.       Zweck des Vereins ist die Aufrechterhaltung, Pflege und Förderung des Karnevalsbrauchtums und die Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.
       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.       Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung des Vorstandes bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
1.       Dem Verein gehören aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
2.
       Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person  werden.
3.
       Die Mitgliedschaft wird beantragt durch Übergabe der unterzeichneten Beitrittserklärung an den Verein und Anerkennung der Satzung. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrages die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4.
       Die Beitrittserklärung ist schriftlich an der Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes in der dem Aufnahmeantrag folgenden Vorstandssitzung.
5.
      Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

§ 5  Austritt der Mitglieder
1.       Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
2.       Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die Mitgliedschaft.
3.
       Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

§ 6 Ausschluß der Mitglieder
1
.       Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2.
       Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt schwerster oder dauerhafter Verstoß gegen die Satzung des Vereins oder erheblicher Schädigung des Vereinsansehens.
3.
       Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlußantrag unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten.
4.
       Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf der dem Antrag folgenden ordentlichen Hauptversammlung.
5.
       Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über den Antrag zu informieren.
6.       Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluß entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
7.       Der Ausschluß ist dem ausgeschlossenem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
8.
       Der Ausschluß wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam.
9.
       Gegen den Beschluß über den Ausschluß ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes schriftlicher Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied.  Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs. 6 gilt hierbei entsprechend. Der erneute Beschluß der Mitgliederversammlung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1.       Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar. Er ist in der Zeit vom 11.11. bis 31.12. eines jeden Geschäftsjahres fällig.
2.       Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1.
der geschäftsführende Vorstand,
2.
der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)
3.
die Rechnungsprüfer
4.
die Mitgliederversammlung

§ 9  Vorstand
1.       der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er besteht aus drei Mitgliedern:
a)       der/dem Vorsitzenden
b)
       derr/dem Geschäftsführer/-in  (ist auch stellvertr. Vorsitzender)
c)
      der/dem Kassenwart/-in.
2.       Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand ) besteht zusätzlich aus
d)       Schriftführer/-in (Pressesprecher/-in
e)       Jugendvertreter/-in
f)       Aktivenvertreter/-in
g)       der/die amtierende Sitzungspräsident/-in und der/die amtierende Prinz/-essin nehmen an     den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.
3.         Zum Vorstand können nur natürliche voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.
4.         Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Bei jeder Wahl wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
5.         Der Vorstand nach a) – c) – e)  wird in der ersten Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
6.       Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Beisitzer) werden ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
7.
       Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet:
a)       durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist zulässig,     wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
b)
       durch Tod
c)
       durch Austritt aus den Verein
d)
       durch Ausschluß aus dem Verein
e)
       bei fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung
f)
       durch schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist
8.       Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
9.
      Die Neuwahlen für den Vorstand sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen.

§ 10 Befugnisse des Vorstandes
1.       Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes sind:
a)       die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
b)
       die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
c)
       die Aufnahme neuer Mitglieder
d)
       die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
e)
       die Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung
f)
        Erstellung und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung
g)
       den Einsatz von Vereinsstrafen gem. §14 Abs.2 Ziff.a) und b) dieser Satzung
2.     Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus den übernommenen Funktionen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben ihren jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten. Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.
3.
     Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für einzelne Geschäfte oder wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Vertretung bevollmächtigen.
4.
     Der Vorstand ernennt den Elferrat. Aus dem Elferrat wird der Karnevalsprinz gewählt.
5.
     Der Vorstand ernennt den Sitzungspräsidenten.

§ 11 Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
2.
       Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)       Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
b)
       Satzungsänderungen
c)       Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes.
d)       Erteilung von Weisungen an den Vorstand.
e)       Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
f)       Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu einer Absicherung der      Mitgliederversammlung vorlegt.
g)       Entscheidungen über Vereinsausschluß und Widersprüche gegen Vereinsstrafen.
h)       Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins.
i)        Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j)       Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Verband. 
3.       Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a)
       wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
b)
       einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres (ordentliche Mitgliederversammlung)
c)       bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten
d)       wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweck der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dringlichkeit verlangt
4.
       Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu berufen. Die Frist ist gewahrt mit der Veröffentlichung in der Tagespresse und des Aushanges an der Gemeinschaftshalle. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 
5.       Die Mitglieder haben jederzeit das Recht, Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die Beschlußzuständigkeit des Vorstandes, so ist über diesen Antrag in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Betreffen Sachanträge die Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge durch den Vorstand in die Einberufung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.

 § 12 Beschlußfähigkeit , Stimmrecht
1
.       Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2.
       Zur Beschlußfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3.
       Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4.
       Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfassung nach Abs.3 zun enthalten. 
5.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.
       Zu einem Beschluß über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluß eines Mitgliedes oder die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.       Zu einem Beschluß über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3.
       Die Abstimmungen über den  Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen immer schriftlich und geheim.
4.
       Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind auch sonstige Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
5.
       Bei der Ermittlung des Abstimmergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen. 
6.       Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes  Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
7.
       Betrifft die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 14 Vereinsstrafen
1.       Die Bestrafung eine Mitgliedes ist zulässig,
a)
       bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung,
b)
       bei erheblichem standeswidrigem Verhalten,
c)
       bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens.
2.
       Als Vereinsstrafen sind zulässig
a)
       Ermahnung oder Verwarnung,
b)
       zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dauer von  höchstens vier Wochen,
c)
       Ausschluß aus dem Verein. 
3.
       Über Vereinsstrafen nach Abs. 2 Ziff. a) und b) entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluß und über die Entscheidung von Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 15 Rechnungsprüfer
1.       Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
2.
       Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3.
       Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 16 Auflösung des Vereins
1.       Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§11Abs.2 Ziff.h).
2.
       Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt.
3.
       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse
1.       Die Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.
       Sonstige Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei denn, im Beschluß selbst ist etwas anderes bestimmt.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.10.2000 beschlossen.

Lippetal-Oestinghausen, den 27.10.2000

gez. Werner Niggemeier      gez. Christian Luthmann                         gez. Jochem Ullmann         gez. Stefanie Sauermann
1. Vorsitzender              2. Vorsitzender und Geschäftsführer               Kassenwart                                 Jugendvertreter

gez. Monika Pfuhlmann                    gez. Peter Berghoff                     gez. Gregor Dahlhoff              gez. Josef Busemann
Schriftführer und Pressesprecher
           Aktivensprecher                              Mitglied                                   Mitglied