Satzung
vom 27.10.2000
§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Karnevalsverein
Imponderabilia Oestinghausen e.V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Lippetal –
Oestinghausen. 3. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01.04.
bis zum 31.03. des direkt nachfolgenden Jahres.
§ 2
Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Soest
eingetragen werden.
§ 3 Zweck
des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die
Aufrechterhaltung, Pflege und Förderung des Karnevalsbrauchtums und die
Vorbereitung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen. Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. 3. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen hiervon sind
Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen, die der vorherigen Zustimmung
des Vorstandes bedürfen. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft 1. Dem Verein gehören
aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder an. 2. Aktives Mitglied kann jede natürliche
Person werden. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person werden. 3. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch
Übergabe der unterzeichneten Beitrittserklärung an den Verein und Anerkennung
der Satzung. Minderjährige bedürfen zur Wirksamkeit des Aufnahmeantrages die
schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an
der Vorstand zu richten. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluß des
geschäftsführenden Vorstandes in der dem Aufnahmeantrag folgenden Vorstandssitzung. 5. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied
besteht nicht.
§ 5
Austritt der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem
Verein berechtigt. Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 2. Der Austritt ist mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Mit Ablauf
der Kündigungsfrist endet die Mitgliedschaft. 3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich
zu erklären.
§
6 Ausschluß der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch
Ausschluß. 2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei
wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt schwerster oder dauerhafter Verstoß
gegen die Satzung des Vereins oder erheblicher Schädigung des Vereinsansehens. 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen
Ausschlußantrag unter Benennung der Gründe an den Vorstand zu richten. 4. Über den Ausschluß entscheidet die
Mitgliederversammlung auf der dem Antrag folgenden ordentlichen
Hauptversammlung. 5. Der Vorstand hat das auszuschließende
Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung über den Antrag zu
informieren. 6. Das auszuschließende Mitglied hat das
Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der
über den Ausschluß entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen
Abstimmung. 7. Der Ausschluß ist dem ausgeschlossenem
Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 8. Der Ausschluß wird vierzehn Tage nach
Erhalt des eingeschriebenen Briefes wirksam. 9. Gegen den Beschluß über den Ausschluß ist
innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes
schriftlicher Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der
Zugang des Widerspruchs an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, jedoch ruhen bis zur
Entscheidung über den Widerspruch die Mitgliedschaftsrechte. Über den
Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Abs. 6
gilt hierbei entsprechend. Der erneute Beschluß der Mitgliederversammlung ist
sofort wirksam und nicht anfechtbar.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag 1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar. Er ist in der Zeit
vom 11.11. bis 31.12. eines jeden Geschäftsjahres fällig. 2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die
Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. der geschäftsführende Vorstand, 2. der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) 3. die Rechnungsprüfer 4. die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand 1. der geschäftsführende
Vorstand ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Er besteht aus drei Mitgliedern: a) der/dem
Vorsitzenden b) derr/dem
Geschäftsführer/-in (ist auch
stellvertr. Vorsitzender) c) der/dem
Kassenwart/-in. 2. Der erweiterte
Vorstand (Gesamtvorstand ) besteht zusätzlich aus d) Schriftführer/-in (Pressesprecher/-in e) Jugendvertreter/-in f) Aktivenvertreter/-in g) der/die
amtierende Sitzungspräsident/-in und der/die amtierende Prinz/-essin nehmen an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes
teil. 3. Zum Vorstand können nur natürliche voll
geschäftsfähige Personen gewählt werden. 4. Der Vorstand
wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Bei jeder Wahl wird die Hälfte des Vorstandes neu gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 5. Der Vorstand nach a) – c) – e) wird in der ersten Mitgliederversammlung auf
zwei Jahre gewählt. 6. Die Mitglieder des
erweiterten Vorstandes (Beisitzer) werden ebenfalls auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. 7. Das Amt eines
Mitgliedes des Vorstandes endet: a) durch
Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Widerruf ist
zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. b) durch
Tod c) durch
Austritt aus den Verein d) durch
Ausschluß aus dem Verein e) bei
fehlender Entlastung durch die Mitgliederversammlung f) durch
schriftliche Niederlegung, die jederzeit möglich ist 8. Die Aufgaben des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den noch
verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen. 9. Die Neuwahlen für den
Vorstand sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes durchzuführen.
§ 10 Befugnisse des Vorstandes 1. Befugnisse des
geschäftsführenden Vorstandes sind: a) die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins b) die
allgemeine Geschäftsführung des Vereins c) die
Aufnahme neuer Mitglieder d) die
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung e) die
Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung f) Erstellung
und Vorlage eines Jahresberichts an die Mitgliederversammlung g) den
Einsatz von Vereinsstrafen gem. §14 Abs.2 Ziff.a) und b) dieser Satzung 2. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus den
übernommenen Funktionen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben ihren
jeweiligen Bereich eigenverantwortlich wahrzunehmen und zu gestalten.
Wesentliche Entscheidungen in diesen Bereichen sind mit dem geschäftsführenden
Vorstand abzustimmen. 3. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten
den Verein gemeinschaftlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
können für einzelne Geschäfte oder wiederkehrende Aufgaben Mitglieder des
erweiterten Vorstandes zur Vertretung bevollmächtigen. 4. Der Vorstand ernennt den Elferrat. Aus dem Elferrat wird der
Karnevalsprinz gewählt. 5. Der Vorstand ernennt den Sitzungspräsidenten.
§ 11 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung
ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden. 2. Die Befugnisse der
Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Bestellung und Widerruf der Bestellung
des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. b) Satzungsänderungen c) Beaufsichtigung und Entlastung des
Vorstandes. d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand. e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen. f) Entscheidung über wichtige
Angelegenheiten, die der Vorstand zu einer Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt. g) Entscheidungen über Vereinsausschluß und
Widersprüche gegen Vereinsstrafen. h) Änderung des Vereinszwecks und der
Auflösung des Vereins. i) Ernennung von Ehrenmitgliedern. j) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in
einem Verband. 3. Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
mindestens: b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres
(ordentliche Mitgliederversammlung) c) bei
Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten d) wenn ein Drittel der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweck der Versammlung (Tagesordnung) und
der Gründe für die Dringlichkeit verlangt 4. Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu
berufen. Die Frist ist gewahrt mit der Veröffentlichung in der Tagespresse und
des Aushanges an der Gemeinschaftshalle. Die Berufung der Versammlung muß den
Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen. 5. Die Mitglieder haben jederzeit das Recht,
Anträge zur Tagesordnung und Sachanträge zu stellen. Betreffen Sachanträge die
Beschlußzuständigkeit des Vorstandes, so ist über diesen Antrag in der
nächstfolgenden Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis der Entscheidung
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Betreffen Sachanträge die
Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung, so sind derartige Sachanträge
durch den Vorstand in die Einberufung der nächstmöglichen Mitgliederversammlung
aufzunehmen.
§ 12
Beschlußfähigkeit , Stimmrecht 1. Beschlußfähig ist
jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. 2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung
und Zweckänderung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs.2
nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die
weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt
zu erfolgen. 4. Die erneute Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Einladung
zu der erneuten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlußfassung nach Abs.3 zun enthalten.
5. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder.
§ 13 Abstimmung in der Mitgliederversammlung Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen, soweit in dieser Satzung nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 1. Zu einem Beschluß über die Zugehörigkeit
zu einem Fachverband, den Ausschluß eines Mitgliedes oder die Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. 2. Zu einem Beschluß über die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Die Abstimmungen über
den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen
immer schriftlich und geheim. 4. Auf Antrag von
mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder sind auch sonstige
Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen. 5. Bei der Ermittlung des Abstimmergebnisses
sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige
Stimmen sind bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen. 6. Über die in der Versammlung gefaßten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn
mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter
die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied
ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 7. Betrifft die Beschlußfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein, so ist das
betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt.
§ 14 Vereinsstrafen 1. Die Bestrafung eine
Mitgliedes ist zulässig, a) bei schwerstem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Satzung, b) bei erheblichem standeswidrigem Verhalten, c) bei erheblicher Schädigung des Vereinsansehens. 2. Als Vereinsstrafen
sind zulässig a) Ermahnung oder Verwarnung, b) zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der
Vereinseinrichtungen auf die Dauer von höchstens
vier Wochen, c) Ausschluß aus dem Verein. 3. Über Vereinsstrafen nach Abs. 2 Ziff. a)
und b) entscheidet der geschäftsführende Vorstand, über den Vereinsausschluß und über die Entscheidung von
Widersprüchen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15 Rechnungsprüfer 1. Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. 2. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere
die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den
Rechnungsprüfern und der Mitgliederversammlung vorzulegen. 3. Über jede Kassenprüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben.
§ 16 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch
Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§11Abs.2 Ziff.h). 2. Die Liquidation des
Vereins erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige
Liquidatoren bestimmt. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§
17 Inkrafttreten der Satzung und Beschlüsse 1. Die
Satzung in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft. 2. Sonstige
Beschlüsse treten mit Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in Kraft, es sei
denn, im Beschluß selbst ist etwas anderes bestimmt.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.10.2000
beschlossen.
Lippetal-Oestinghausen,
den 27.10.2000
gez. Werner Niggemeier gez.
Christian Luthmann gez.
Jochem Ullmann gez. Stefanie Sauermann 1. Vorsitzender 2.
Vorsitzender und Geschäftsführer Kassenwart Jugendvertreter
gez. Monika Pfuhlmann gez. Peter Berghoff gez. Gregor Dahlhoff gez. Josef Busemann Schriftführer und Pressesprecher Aktivensprecher
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